TEACH - Tandem Education in Africa
Statuten (Bylaws)
1. Name, Sitz
Unter dem Namen
TEACH - Tandem Education in Africa
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (nachstehend „Verein“).
Sein Sitz ist Zürich.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Bereitstellung der wirtschaftlichen und organisatorischen Strukturen für die Durchführung von schulischen Förderungsprojekten in Afrika, insbesondere durch:
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Beschaffung von finanziellen Mitteln für langfristige Förderungsprojekte mit ausgewählten Schulen in Afrika.
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Ausarbeitung und Finanzierung der Förderungsprojekte anhand der beschafften Mittel.
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Die Förderungsprojekte können diverse Leistungen enthalten wie zielgerichtete finanzielle oder organisatorische Unterstützung, Networking, Koordination, Entsendung von Personen oder Material, Ausarbeitung von Lehrplänen, Ausbildungen in der Schweiz sowie vor Ort, etc.
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Entwicklung von Formularen und HR Prozessen für Personen, welche für den Verein und dessen Projekte in Afrika tätig sein wollen.
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Aufbau einer Website www.tandem-teach.ch und anderer „Social Media“ Plattformen mit Informationen zum Zweck und Tätigkeiten des Vereins.
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Aufbau und Unterhalt von Kontakten mit anderen Organisationen oder Plattformen.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
3. Mitglieder
3.1. Mitgliederarten / Aufnahme
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
a) Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
b) Passivmitglieder
Passivmitglieder sind die Sponsoren des Vereins und sind natürliche oder juristische Personen, welche die Zwecke und Ziele des Vereins materiell unterstützen. Den Passivmitgliedern stehen keine ausdrücklichen Rechte im Rahmen des Vereins zu.
c) Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten/die Präsidentin. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.
3.2. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
a) Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt jeweils auf das Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge verfallen zu Gunsten des Vereins.
b) Ausschluss
Mitglieder können durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden, wenn sie ihren statutarischen Pflichten nicht nachkommen, Beschlüsse der Generalversammlung missachten oder in anderer, grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können nach wiederholter Mahnung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Ausgeschlossene Mitglieder haben das Rekursrecht an der Generalversammlung.
c) Regelung bestehender finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein
Austritt, Ausschluss oder Tod entbinden nicht von der Regelung bestehender finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
3.3 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt.
4. Organe
Die Organe des Vereins sind:
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die Generalversammlung (GV)
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der Vorstand
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die Revisionsstelle
5. Die Generalversammlung (GV)
5.1. Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche GV tritt jährlich einmal innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres auf Einladung des Vorstandes zusammen.
5.2. Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche GV kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder von mindestens 2/5 der Mitglieder oder durch die Revisionsstelle unter Angabe von Traktanden beim/bei der Präsident/-in schriftlich verlangt werden.
5.3. Einladung
Die Einladung zur GV und die Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem festgelegten Versammlungstermin schriftlich an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes oder per E-Mail zuzustellen. Anträge müssen mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich oder per E-Mail dem Präsidenten/der Präsidentin eingereicht werden.
5.4 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind Aktivmitglieder.
5.5. Geschäfte der Generalversammlung
Der GV sind folgende Geschäfte vorbehalten:
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Genehmigung des Protokolls der letzten GV
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Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle
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Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
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Festlegung des Jahresbudgets und der Mitgliederbeiträge
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Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
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Behandlung von Anträgen und Rekursen an die GV
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Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte
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Änderung der Statuten
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Wenn nötig: Auflösung des Vereins
5.6. Beschlussfassung
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmen. Ein Viertel der Stimmen oder der Vorstand können geheime Beschlussfassungen verlangen.
Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Über die Verhandlung der GV ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Dieses wird spätestens drei Monate nach der GV den Mitgliedern zugestellt.
5.7. Wählbarkeitsvoraussetzung
Wählbar als Vorstandsmitglieder sind ausschliesslich Aktivmitglieder.
6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
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Präsident/-in
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Vizepräsident/-in
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Kassier/-in
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Aktuar/-in
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Fundraising und Kommunikation
Ämterkumulation ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Generalversammlung gewählt wird, selbst. Er wird jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
6.1. Zuständigkeit
Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
Es sind dies insbesondere:
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Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung
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Erlass von Reglementen
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Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
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Beschaffung von finanziellen Mitteln
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Kommunikation mit Mitgliedern
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Auswahl von und Kommunikation mit Partnerschulen
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegen aussen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweit mit dem Präsidenten/der Präsidentin. Der Vorstand kann anfallende Aufgaben an Einzelpersonen, Ausschüsse oder von ihm eingesetzte Kommissionen übertragen. Zu diesem Zweck erlässt er entsprechende Reglemente.
6.2. Vorstandssitzungen, Beschlussfähigkeit
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten / von der Präsidentin oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.
7. Revisionsstelle
Die Generalversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von zwei Jahren wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Das Geschäftsjahr des Vereins fällt mit dem Schulkalenderjahr der Stadt Zürich zusammen. Auf den 31. Juli wird die Jahresrechnung abgeschlossen. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.
Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier/-in und Vorstand.
8. Vereinsvermögen und Haftung
Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Spenden, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Gruppenmitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
9. Änderung der Statuten
Der Vereins-Vorstand (mindestens zwei Drittel der Vorstandmitglieder) oder mindestens ein Drittel der Mitglieder können der GV schriftlich eine Änderung der Statuten beantragen.
10. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder einem Drittel aller Mitglieder schriftlich zuhanden einer Generalversammlung beantragt werden. Diese GV ist dazu nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung muss dann von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten angenommen werden. Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite GV mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Roger Federer Foundation, 8008 Zürich zweckgebunden zur Unterstützung der Schule Okonjima, Namibia, Afrika zu übergeben. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
11. Schlussbestimmungen
Für die Auslegung der vorliegenden Statuten ist der deutsche Text massgebend.
Die vorliegende Fassung der Statuten wurde an der Gründungsversammlung des Vereins vom 19. März 2018 angenommen und tritt ab sofort in Kraft.
Zürich, den 19. März 2018
Tandem Education in Africa